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90/17/0128•Verwaltungsgerichtshof 90/17/0128
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie von den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern erhoben wurde, zurückgewiesen.
Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. zu Recht erkannt:
Auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Punktes I. Z. 2 sowie Absatz 2 ("Insoweit diese drei Personen das Verfügungsrecht über die Standplätze für die in Z. 2 genannten Tierbestände auf Dauer (z.B. durch Eigentumsübertragung) an die XY-Gesellschaft m.b.H. Co KG übertragen, wird in diesem Ausmaß jeweils die Haltungsbewilligung zu einer auf unbeschränkte Dauer.") wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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