Verwaltungsgerichtshof 90/13/0281

90/13/0281Supreme Administrative CourtDec 9, 1992

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

Full text

Verwaltungsgerichtshof 90/13/0281

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.1992

Spruch

  1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid im Umfang eines Abspruches über die Einkommensteuer 1979 und den Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer 1979 wendet, zurückgewiesen;

  1. zu Recht erkannt:

im übrigen, somit hinsichtlich des Abspruches über Umsatz- und Einkommensteuer 1984 und 1985, Gewerbesteuer 1985 und Verspätungszuschläge betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1984 und 1985, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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