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90/13/0229•Verwaltungsgerichtshof 90/13/0229
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid im Umfang eines Abspruches über den Körperschaftsteuerbescheid 1982 wendet, zurückgewiesen;
im Umfang des Abspruches über den Gewerbesteuerbescheid 1982 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen;
im übrigen, somit hinsichtlich des Abspruches über die Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1981, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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