Verwaltungsgerichtshof 90/13/0130

90/13/0130Supreme Administrative CourtNov 11, 1992

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Liebhaberei

Full text

Verwaltungsgerichtshof 90/13/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Umsatzsteuer für die Jahre 1984 und 1985 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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