Verwaltungsgerichtshof 90/12/0002

90/12/0002Supreme Administrative CourtSep 23, 1991

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Verwaltungsgerichtshof 90/12/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit mit ihm das Mehrbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Stadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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