Verwaltungsgerichtshof 90/10/0060

90/10/0060Supreme Administrative CourtFeb 18, 1991

Regest

Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Tod des Beschwerdeführers Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

Full text

Verwaltungsgerichtshof 90/10/0060

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

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