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90/09/0192•Verwaltungsgerichtshof 90/09/0192
90/09/0192Supreme Administrative CourtOct 30, 1991
Begründung Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Dienstanweisung ÖNORM Verwaltungsverordnung Weisung Einhaltung der Formvorschriften Inventar Materialstand Prüfung Kontrolle Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Rechnungshofrohbericht Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines
Spruchteiles 1, soweit in diesem die Nichteinhaltung der Ö-NORM
A 2050 bei der im Juni 1986 erfolgten mündlichen Vereinbarung
mit der Fa. G vorgeworfen wird (erster Tatvorwurf), sowie des
Spruchteiles 2 und 3 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes,
hinsichtlich des Spruchteiles 5 wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe
von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu
ersetzen.
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