Verwaltungsgerichtshof 90/09/0192

90/09/0192Supreme Administrative CourtOct 30, 1991

Regest

Begründung Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Dienstanweisung ÖNORM Verwaltungsverordnung Weisung Einhaltung der Formvorschriften Inventar Materialstand Prüfung Kontrolle Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Rechnungshofrohbericht Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

Full text

Verwaltungsgerichtshof 90/09/0192

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.1991
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines

Spruchteiles 1, soweit in diesem die Nichteinhaltung der Ö-NORM

A 2050 bei der im Juni 1986 erfolgten mündlichen Vereinbarung

mit der Fa. G vorgeworfen wird (erster Tatvorwurf), sowie des

Spruchteiles 2 und 3 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes,

hinsichtlich des Spruchteiles 5 wegen Rechtswidrigkeit infolge

Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe

von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu

ersetzen.

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