Verwaltungsgerichtshof 90/07/0049

90/07/0049Supreme Administrative CourtOct 2, 1990

Full text

Verwaltungsgerichtshof 90/07/0049

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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