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90/06/0018•Verwaltungsgerichtshof 90/06/0018
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Die zwischen 16. Dezember 1989 und 18. Dezember 1989 auf Veranlassung und im Namen des Bürgermeisters der Marktgemeinde
X durchgeführte ENTFERNUNG VON FÜNF PLAKATTAFELN der beschwerdeführenden AN KG, und zwar am Wirtschaftsgebäude der BC, Grundstück Nr. 3613, KG X, am Wirtschaftsgebäude der Ehegatten D in Y, Grundstück Nr. 2701, KG Z, je einer Plakattafel südseitig und ostseitig am Wirtschaftsgebäude der EF in Y, Grundstück Nr. 609, KG Z, sowie am kleinen Stadl des GH in M, Grundstück Nr. 1171, KG X, war RECHTSWIDRIG.
Die belangte Behörde hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.918,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Zweitbeschwerdeführer hat der Marktgemeinde X Aufwendungen in der Höhe von S 2.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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