Verwaltungsgerichtshof 90/02/0170

90/02/0170Supreme Administrative CourtFeb 20, 1991

Regest

Ablehnung eines Beweismittels Alkotest Verweigerung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

Full text

Verwaltungsgerichtshof 90/02/0170

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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