Verwaltungsgerichtshof 90/02/0147

90/02/0147Supreme Administrative CourtFeb 20, 1991

Full text

Verwaltungsgerichtshof 90/02/0147

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Vorschreibung von Abschleppkosten in der Höhe von S 960,-- wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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