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89/17/0050•Verwaltungsgerichtshof 89/17/0050
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm die Haftung des Beschwerdeführers für eine Abgabenschuld der E-Ges.m.b.H. betreffend Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz für ein Bauvorhaben in Wien, laut Baubewilligungsbescheiden vom 12. September 1978, 18. Mai 1982 und 30. Dezember 1985 in Höhe von S 300.000,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 6.000,-- geltend gemacht wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen - das ist hinsichtlich der Geltendmachung der Haftung für eine Abgabenschuld desselben Schuldners aus dem gleichen Rechtsgrund für ein weiteres Bauvorhaben in Wien, laut Baubewilligungsbescheid vom 16. Februar 1987 in Höhe von S 50.000,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 1.000,-- - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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