Verwaltungsgerichtshof 89/15/0122

89/15/0122Supreme Administrative CourtAug 27, 1990

Full text

Verwaltungsgerichtshof 89/15/0122

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin eine Abgabenerhöhung festgesetzt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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