Verwaltungsgerichtshof 89/14/0197

89/14/0197Supreme Administrative CourtFeb 27, 1990

Full text

Verwaltungsgerichtshof 89/14/0197

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Punkt 1. und in seinem Punkt 3., in diesem hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte und der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages jeweils für 1978 und 1979, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

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