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89/14/0150•Verwaltungsgerichtshof 89/14/0150
89/14/0150Supreme Administrative CourtFeb 6, 1990
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein
1. Die Berufung des Beschwerdeführers vom 12. März 1988 gegen die Bescheide des Finanzamtes G zu Steuernummer nn/nnn1 jeweils vom 29. Februar 1988, betreffend Einkommensteuer für 1984 und 1985, und die Berufung des Beschwerdeführers vom 20. März 1988 gegen den Bescheid desselben Finanzamtes vom 29. Februar 1988 zur selben Steuernummer, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für 1986 (DVR 0009431), werden zurückgewiesen;
2. Die Beschwerde wird, soweit sie bezüglich des im Berufungsschriftsatz vom 12. März 1988 gestellten Wiederaufnahmeantrages eine Verletzung der Entscheidungspflicht geltend macht, zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zur Verfahrenshilfe Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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