Verwaltungsgerichtshof 89/13/0133

89/13/0133Supreme Administrative CourtOct 9, 1991

Full text

Verwaltungsgerichtshof 89/13/0133

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.1991

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Soweit die Beschwerde Umsatzsteuer für die Jahre 1981 bis 1985 betrifft, wird sie als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt;

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.850,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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