Verwaltungsgerichtshof 89/13/0096

89/13/0096Supreme Administrative CourtMar 14, 1990

Regest

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

Full text

Verwaltungsgerichtshof 89/13/0096

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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