Verwaltungsgerichtshof 89/13/0010

89/13/0010Supreme Administrative CourtOct 3, 1990

Regest

Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Ermessen Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

Full text

Verwaltungsgerichtshof 89/13/0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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