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89/12/0073•Verwaltungsgerichtshof 89/12/0073
Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG wird die belangte Behörde beauftragt, die versäumte Berufungsentscheidung binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsansicht zu erlassen:
1. Die für die B-Wertigkeit der Überprüfung von Reiserechnungen entscheidungswesentliche Tätigkeit ist im Messen der geltend gemachten Ansprüche an den von der Reisegebührenvorschrift vorgegebenen Regelungen zu sehen. Sofern sie nicht nur in einem eng begrenzten Bereich der Reisegebührenvorschrift erfolgt oder bei der Überprüfung nicht bloß die ziffernmäßige Kontrolle von einfach zu ermittelnden Gebührenstufen und dergleichen bzw. der damit in der Regel verbundene Rechenvorgang im Vordergrund steht, ist diese Tätigkeit B-wertig.
2. Die nach dem Grad der Schwierigkeit zu bildenden Gruppen von Tätigkeiten sind jeweils unter Beachtung der nach Punkt 1 vorgegebenen Rechtsauffassung und der ansonst aus der einschlägigen Rechtsprechung ersichtlichen Aussagen zu verschiedenen, als "Richtverwendungen" zu beachtenden Tätigkeiten hinsichtlich der jeweiligen Wertigkeit summarisch nach dem Überwiegensprinzip zu beurteilen.
3. Ergibt diese Beurteilung einen B-wertigen Anteil an der gesamten Tätigkeit des Beschwerdeführers von mehr als 25 v. H., so hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Verwendungsgruppenzulage in der Höhe eines halben Vorrückungsbetrages, übersteigt der B-wertige Anteil 50 v. H., so besteht dieser Anspruch in der Höhe eines ganzen Vorrückungsbetrages.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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