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89/11/0118•Verwaltungsgerichtshof 89/11/0118
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung und für Urlaubsentschädigung betreffend das am 16. Jänner 1986 beginnende Arbeitsjahr abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und, soweit mit ihm über den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für "Sozialplan" abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
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