Verwaltungsgerichtshof 89/07/0040

89/07/0040Supreme Administrative CourtMay 4, 1992

Regest

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

Full text

Verwaltungsgerichtshof 89/07/0040

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Verzugszinsen vorgeschrieben wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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