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89/06/0047•Verwaltungsgerichtshof 89/06/0047
In Anwendung des § 42 Abs. 5 VwGG in Verbindung mit § 62 VwGG und § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom 16. Mai 1988, Zl. BPL 23/2/1983, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der im Punkt 2 der Vorschreibungen enthaltene Satzteil "sowie die im Abschnitt D enthaltenen Bedingungen und Festsetzungen hinsichtlich öffentlicher Privatstraßen" entfällt, dafür jedoch als neuer Punkt 3 angeführt wird:
"3. Die Breite der im genannten Plan ausgewiesenen öffentlichen Privatstraße auf der Grundparzelle 2858/1, KG X, wird mit 6 m festgesetzt. Die vom Eigentümer auch für seine Rechtsnachfolger abgegebene Erklärung, die im Lageplan dargestellte Grundstücksfläche dauernd dem öffentlichen Verkehr zu widmen, wird zur Kenntnis genommen und der Bauplatzerklärung zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer hat auf seine Kosten binnen Jahresfrist vom Tage der Rechtskraft dieses Bescheides an gerechnet die ordnungsgemäße Herstellung der Straße im Sinne des § 16 Abs. 1 erster Satz des Bebauungsgrundlagengesetzes zu bewirken."
Die Marktgemeinde A hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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