Verwaltungsgerichtshof 89/05/0114

89/05/0114Supreme Administrative CourtFeb 20, 1990

Regest

Unterschrift des Genehmigenden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Beglaubigung der Kanzlei Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Rechtswidrigkeit von Bescheiden

Full text

Verwaltungsgerichtshof 89/05/0114

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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