Verwaltungsgerichtshof 89/04/0115

89/04/0115Supreme Administrative CourtFeb 6, 1990

Full text

Verwaltungsgerichtshof 89/04/0115

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über Strafart und Strafausmaß sowie die Kosten des Strafverfahrens abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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