Verwaltungsgerichtshof 89/03/0260

89/03/0260Supreme Administrative CourtMar 28, 1990

Regest

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Verwaltungsgerichtshof 89/03/0260

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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