Verwaltungsgerichtshof 89/03/0141

89/03/0141Supreme Administrative CourtFeb 21, 1990

Regest

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nystagmuswert Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Strafnorm Berufungsbescheid Rechtswidrigkeit von Bescheiden Strafnorm Mängel im Spruch Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

Full text

Verwaltungsgerichtshof 89/03/0141

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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