Verwaltungsgerichtshof 89/03/0100

89/03/0100Supreme Administrative CourtMay 9, 1990

Regest

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Verwaltungsgerichtshof 89/03/0100

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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