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89/01/0214•Verwaltungsgerichtshof 89/01/0214
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von je S 10.260,--(insgesamt S 20.320,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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