Verwaltungsgerichtshof 88/18/0026

88/18/0026Supreme Administrative CourtApr 8, 1988

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Parteiengehör Sachverständigengutachten

Full text

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt a) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in seinem Spruchpunkt b) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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