Verwaltungsgerichtshof 88/17/0110

88/17/0110Supreme Administrative CourtDec 11, 1992

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

Full text

Verwaltungsgerichtshof 88/17/0110

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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