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88/13/0055•Verwaltungsgerichtshof 88/13/0055
1. a) Die Beschwerde wird, insoweit sie sich auf die Umsatzsteuer 1979 bezieht, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
1. b) Die Beschwerde wird, insoweit sie sich auf die Einkommensteuer 1980 bis 1983 bezieht, wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung zurückgewiesen.
2. Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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