Verwaltungsgerichtshof 88/11/0256

88/11/0256Supreme Administrative CourtJul 5, 1989

Full text

Verwaltungsgerichtshof 88/11/0256

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988110256.X00

Spruch

Die am 13. November 1987 um 11.30 Uhr durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Gmunden erfolgte Abnahme der Kennzeichentafeln vom Pkw des Erstbeschwerdeführers wird für rechtswidrig erklärt.

Im übrigen wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers zurückgewiesen. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zur Gänze zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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