Verwaltungsgerichtshof 88/08/0140

88/08/0140Supreme Administrative CourtMay 23, 1989

Full text

Verwaltungsgerichtshof 88/08/0140

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988080140.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm folgende Punkte des Straferkenntnisses des Magistratischen Bezirksamtes für den 11. Bezirk vom 9. September 1986 und der darauf bezogene Kostenausspruch bestätigt und diesbezüglich über die Kosten des Berufungsverfahrens abgesprochen wurde: in Spruchteil II.) A) die Punkte 2, 6, 7, 9, 19, 21, 25, 27, 28, 33 und 34 sowie in Spruchteil II.) C) die Punkte 52 bis 58, und zwar hinsichtlich der Punkte 6, 7, 21, 25, 27 und 28 in Spruchteil II.) A) sowie 52, 55, 57 und 58 in Spruchteil II.) C) nur insoweit, als sie Verwaltungsübertretungen am 23. Juli 1985 betreffen; der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als mit ihm folgende Punkte des genannten Straferkenntnisses und der darauf bezogene Kostenausspruch bestätigt und diesbezüglich über die Kosten des Berufungsverfahrens abgesprochen wurde: in Spruchteil II.) A) die Punkte 3, 4, 6 bis 8, 10 bis 18, 20, 21 und 25 bis 28 (hinsichtlich der Punkte 6, 7, 21, 25, 27 und 28 nur insoweit, als nicht eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen am 23. Juli 1985 erfolgt) sowie in Spruchteil II.) 8) die Punkte 45 bis 47; im übrigen (nämlich in Spruchteil II.) A) hinsichtlich der Punkte 1, 5, 22 bis 24 und 29 bis 32; in Spruchteil II.) B) hinsichtlich der Punkte 35 bis 44 und 48 bis 50; in Spruchteil II.) C) hinsichtlich des Punktes 51 und hinsichtlich der Punkte 52, 55, 57 und 58 soweit sie nicht Verwaltungsübertretungen am 23. Juli 1985 betreffen; hinsichtlich des Spruchteiles II.) D) des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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