Verwaltungsgerichtshof 88/04/0032

88/04/0032Supreme Administrative CourtOct 2, 1989

Regest

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

Full text

Verwaltungsgerichtshof 88/04/0032

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988040032.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über Strafart, Strafausmaß sowie die Kosten des Strafverfahrens abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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