The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
88/03/0158•Verwaltungsgerichtshof 88/03/0158
Von den in gemeinsamer Ausfertigung ergangenen Bescheiden vom 4.Juli1988, von denen Spruchpunkt II als unangefochten unberührt bleibt, wird Spruchpunkt I, soweit er namens der Landesregierung ergangen ist (Übertretung nach §4 Abs.5 StVO) einschließlich der Kostentenscheidung zu 1), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hingegen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen den namens des Landeshauptmannes getroffenen Abspruch richtet (Übertretung nach §45 Abs.4 KFG einschließlich der Kostenentscheidung zu 3), als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S7.707,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S2.415,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.