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88/01/0329•Verwaltungsgerichtshof 88/01/0329
N gegen Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 23. Februar 1988, Zl. III 370-10596/88, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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