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87/12/0167•Verwaltungsgerichtshof 87/12/0167
Der nur in seinen Punkten 2 bis 5 angefochtene Bescheid wird in den Punkten 2, 3 und 4 (diesfalls mit Ausnahme der Abweisung des Antrages auf Ausklammerung aus dem Heizsystem) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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