Verwaltungsgerichtshof 87/12/0097

87/12/0097Supreme Administrative CourtApr 25, 1988

Regest

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Full text

Verwaltungsgerichtshof 87/12/0097

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987120097.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm die Berufung des Beschwerdeführers vom 9. Mai 1986 als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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