Verwaltungsgerichtshof 87/09/0217

87/09/0217Supreme Administrative CourtDec 10, 1987

Regest

Geldstrafe und Arreststrafe Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde sachliche Zuständigkeit

Full text

Verwaltungsgerichtshof 87/09/0217

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987090217.X00

Spruch

I. Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Ausspruches über die Strafe und über die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

II. Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.