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87/07/0069•Verwaltungsgerichtshof 87/07/0069
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, und zwar aufgrund der Beschwerde des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers insoweit, als festgestellt wurde, daß die Grundstücke 189/3, 223, 224, 225, 301/2 und 301/3 KG X, als der Zusammenlegung unterzogen zu gelten hätten, sowie aufgrund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, soweit über die Grundstücke 265 und 303/1 KG X, entschieden wurde. Soweit die Beschwerde vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, wird sie im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 24.806,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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