Verwaltungsgerichtshof 87/05/0190

87/05/0190Supreme Administrative CourtApr 23, 1991

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2

Full text

Verwaltungsgerichtshof 87/05/0190

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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