Verwaltungsgerichtshof 87/03/0120

87/03/0120Supreme Administrative CourtApr 13, 1988

Regest

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

Full text

Verwaltungsgerichtshof 87/03/0120

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.1988

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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