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86/18/0279•Verwaltungsgerichtshof 86/18/0279
86/18/0279Supreme Administrative CourtMar 22, 1991
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, insoweit sie hinsichtlich der in der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. Juli 1986 genannten drei Verwaltungsübertretungen die Schuldfrage bekämpft.
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Art. III Abs. 1 und 5 der 3. Novelle zum Kraftfahrgesetz, BGBl. Nr. 352/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 253/1984, mit einer Geldstrafe von S 200,-- (Ersatzarreststrafe zwölf Stunden) und wegen der Verwaltungsübertretung nach § 71 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967 mit einer Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden) belegt wurde, einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidungen zweiter Instanz, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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