Verwaltungsgerichtshof 86/18/0127

86/18/0127Supreme Administrative CourtJul 8, 1988

Regest

Akteneinsicht Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Behördenorganisation Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung klinische Symptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Mundgeruch Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nystagmuswert Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung privates Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Pupillenreaktion Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Tatbild Vorbringen Rechtzeitigkeit Vorliegen eines Gutachtens

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Verwaltungsgerichtshof 86/18/0127

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1986180127.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der verhängten Strafe und der damit verbundenen Kostenbestimmung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Bezüglich des Schuldausspruches des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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