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86/13/0003•Verwaltungsgerichtshof 86/13/0003
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer 1976, die Umsatzsteuer 1977 und den Einheitswert des Betriebsvermögens sowie Vermögensteuer ab dem 1. Jänner der Jahre 1977 bis 1979 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; soweit der angefochtene Bescheid die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer 1979 sowie den Einheitswert des Betriebsvermögens und Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1980 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.019,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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