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86/12/0282•Verwaltungsgerichtshof 86/12/0282
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, das ist soweit damit das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk) vom 27. November 1985, Zl. MBA 3-24/008/5/Str, auf Grund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (in Verbindung mit § 24 erster Satz VStG 1950) bestätigt und dem Berufungswerber zu den Kosten des Berufungsverfahrens nach § 64 VStG 1950 ein Beitrag von S 600,-- auferlegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer zuhanden des oben genannten Verfahrenshelfers Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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