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86/07/0032•Verwaltungsgerichtshof 86/07/0032
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm die durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Dezember 1984 ausgesprochene Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid derselben Behörde vom 15. März 1979 abgeschlossenen Verfahrens bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.050,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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