Verwaltungsgerichtshof 86/02/0169

86/02/0169Supreme Administrative CourtMar 24, 1988

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr

Full text

Verwaltungsgerichtshof 86/02/0169

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.1988

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei ist schuldig dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.