Verwaltungsgerichtshof 85/17/0091

85/17/0091Supreme Administrative CourtApr 20, 1990

Full text

Verwaltungsgerichtshof 85/17/0091

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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