Verwaltungsgerichtshof 85/08/0019

85/08/0019Supreme Administrative CourtJul 4, 1985

Full text

Verwaltungsgerichtshof 85/08/0019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.1985

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Begehren auf Ersatz von Stempelgebühren wird abgewiesen.

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